Zahlt meine Krankenkasse einen Schwangerschaftsabbruch?

Im Allgemeinen ist es für die meisten Menschen ein „freudiges Ereignis“, wenn sich Nachwuchs „ankündigt“. Egal, ob Wunschkind oder „ungeplant“: die werdende Mutter und/oder der „Vater in spe“ beginnen dann meist mit viel Liebe und Begeisterung eine Zukunft zu dritt bzw. als „echte“ Familie zu planen. Nicht immer empfindet aber jede werdende Mutter ein solches Glück.

Häufig genug sind es die individuellen Lebensumstände eines Menschen, die es nicht zulassen, dass ein Kind bis zur Geburt ausgetragen wird. Eine Abtreibung erscheint in manchem Fall unausweichlich…. Genau dies ist in der Regel auch ein Wendepunkt im Leben einer Frau. Ein Aspekt, mit dem sie nicht (immer) ohne Weiteres zurechtkommen. Seit einigen Jahren ist eine Abtreibung gemäß Paragraph 218 des Strafgesetzbuches nicht mehr rechtswidrig, sofern ein kriminologischer oder ein medizinischer Grund hierfür vorliegt. Und nur in diesen Fällen übernehmen die Krankenkassen auch die mit einem Schwangerschaftsabbruch einhergehenden Kosten. In jedem Fall greift in dieser Hinsicht allerdings die so genannte Beratungsregelung, die besagt, dass jede Schwangere dazu verpflichtet ist, mindestens drei Tage vor einer geplanten Abtreibung ein so genanntes „Schwangerschaftskonflikt-Beratungsgespräch“ mit einem Mediziner oder einem qualifizierten Fachberater von „Pro Familia“ et cetera zu führen. Generell ist im Übrigen zu beachten, dass ein Schwangerschaftsabbruch nur während der ersten drei Lebensmonate des Fötus‘ durchgeführt werden darf.

Dabei hat die Schwangere die Wahl zwischen einem medikamentösen Abbruch (Kosten: etwa 450 Euro) und einem chirurgischen Eingriff (Kosten: rund 900 Euro). In beiden Fällen trägt die Krankenkasse zwar die Kosten, jedoch muss diesbezüglich berücksichtigt werden, dass ein medikamentöser Abbruch nurmehr bis zur siebten Woche der Schwangerschaft erfolgen darf.

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